⏱ 9 Min. Lesezeit Ratgeber · SRO Aktualisiert 20. September 2026

SRO-Anschluss Schritt für Schritt — was neu unterstellte Berater jetzt tun müssen

Mit dem revidierten GwG gilt für neu unterstellte Beraterinnen und Berater dieselbe Regel wie für die übrigen Finanzintermediäre: Wer dem Gesetz untersteht und nicht direkt von der FINMA beaufsichtigt wird, muss sich einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen. Dieser Ratgeber erklärt, welche SRO es gibt, was sie verlangen, wie das Aufnahmeverfahren abläuft — und warum Sie damit nicht bis zum 1. Oktober 2026 warten sollten.

Warum überhaupt ein SRO-Anschluss?

Das Schweizer Geldwäscherei-Dispositiv ist zweigleisig aufgebaut: Banken, Versicherer, Wertpapierhäuser und andere prudenziell beaufsichtigte Institute stehen direkt unter der Aufsicht der FINMA. Alle übrigen Finanzintermediäre — und mit der Revision neu auch die erfassten Berater — werden über Selbstregulierungsorganisationen beaufsichtigt. Die SRO sind von der FINMA anerkannte Branchenorganisationen, die ein eigenes Reglement erlassen, ihre Mitglieder aufnehmen, ausbilden, prüfen und bei Verstössen sanktionieren.

Der Anschluss ist keine Formalität, sondern die Voraussetzung dafür, die unterstellte Tätigkeit überhaupt ausüben zu dürfen. Wer unterstellt ist und ohne Anschluss tätig bleibt, handelt unerlaubt.

Welche SRO gibt es?

Die FINMA führt die Liste der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen. Für Berater, Treuhänder, Anwältinnen und Notare sind erfahrungsgemäss insbesondere folgende Organisationen relevant:

Die Wahl ist frei. Massgebend sind in der Praxis Branchenfokus, Sprache, Reglement, Ausbildungsangebot, Gebühren und die Erfahrung der SRO mit Ihrem konkreten Geschäftsmodell. Eine Mitgliedschaft im entsprechenden Berufsverband ist teils Voraussetzung, teils Vorteil — das ist bei der gewählten SRO zu klären.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Die Aufnahmebedingungen unterscheiden sich im Detail, folgen aber einem gemeinsamen Grundmuster:

So läuft das Aufnahmeverfahren ab

  1. SRO auswählen. Reglement, Gebührenordnung und Ausbildungsanforderungen vergleichen; bei Unsicherheit über die Unterstellung zuerst einen Unterstellungs-Check machen.
  2. Gesuch einreichen. Aufnahmeformular, Handelsregisterauszug, Organigramm, Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Auszüge zu Leumund, Angaben zu den GwG-verantwortlichen Personen, interne Weisungen (Vorlagen stellen die meisten SRO zur Verfügung).
  3. Prüfung durch die SRO. Formelle und materielle Prüfung, Rückfragen, allenfalls ein Gespräch. Erfahrungsgemäss dauert das einige Wochen bis wenige Monate — je nach Vollständigkeit der Unterlagen und Auslastung der SRO.
  4. Aufnahmeentscheid. Mit dem Entscheid werden Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag fällig; ab jetzt gilt das Reglement verbindlich.
  5. Grundausbildung absolvieren. Innert der reglementarischen Frist die vorgeschriebenen Kurse besuchen.
  6. Laufende Pflichten. Jährliche Berichterstattung, periodische GwG-Prüfung durch eine zugelassene Prüfgesellschaft oder die SRO selbst, Meldung von Änderungen (Organe, Tätigkeit, Adresse), Weiterbildung.

Was kostet der Anschluss?

Die Kosten setzen sich aus Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag (häufig abhängig von Grösse und Umsatz), Ausbildungskosten und den Kosten der periodischen GwG-Prüfung zusammen. Je nach SRO und Betriebsgrösse bewegen sich die jährlichen Gesamtkosten für ein kleines Beratungs- oder Treuhandbüro im Bereich von einigen hundert bis wenigen tausend Franken. Verbindliche Zahlen finden Sie in den Gebührenordnungen der jeweiligen SRO.

Wie lange dauert es — und warum jetzt starten?

Rechnen Sie für den gesamten Prozess von der Vorbereitung der Unterlagen bis zum Aufnahmeentscheid mit mehreren Wochen bis wenigen Monaten. Mit dem Inkrafttreten der Revision am 1. Oktober 2026 werden voraussichtlich zahlreiche neu Unterstellte gleichzeitig Gesuche stellen — die Bearbeitungszeiten dürften entsprechend länger ausfallen. Wer sein Gesuch früh und vollständig einreicht, hat Planungssicherheit. Die für neu Unterstellte geltenden Übergangsfristen erläutert der Ratgeber «Übergangsfristen und Fahrplan».

Was droht ohne Anschluss?

Wer eine unterstellte Tätigkeit ohne SRO-Anschluss ausübt, handelt ohne die gesetzlich verlangte Aufsicht. Die FINMA kann die Tätigkeit untersuchen, untersagen und die Feststellung öffentlich machen; Verletzungen der Sorgfalts- und Meldepflichten sind zudem mit Bussen bis CHF 500'000 bedroht. Details im Ratgeber «Sanktionen und FINMA».

Checkliste SRO-Anschluss

Häufige Fragen

Ja. Es besteht keine Zuteilung. Sinnvoll ist eine SRO mit Erfahrung in Ihrer Branche, passender Sprache und einem Reglement, das zu Ihrem Geschäftsmodell passt. Manche SRO setzen die Mitgliedschaft im zugehörigen Berufsverband voraus.

Nur für den unterstellten Teil der Tätigkeit — etwa Gesellschaftsgründungen, Strukturierungsmandate oder die Mitwirkung bei Immobilientransaktionen. Rein verfahrensbezogene Tätigkeit (Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren) bleibt ausgenommen. Für Anwältinnen und Notare bietet sich die SRO SAV/SNV an.

Sie können die Mängel beheben und erneut ersuchen oder eine andere SRO wählen. Bis zur Aufnahme darf die unterstellte Tätigkeit jedoch nicht ausgeübt werden. Häufigste Ablehnungsgründe sind unvollständige Unterlagen, fehlende Weisungen oder Leumundsfragen.

Ja. Die SRO verlangen eine periodische GwG-Prüfung — je nach Organisation durch die SRO selbst oder durch eine von ihr zugelassene Prüfgesellschaft. Geprüft werden Organisation, Weisungen, Ausbildung und Stichproben aus der Kundendokumentation.

Quellen und weiterführende amtliche Informationen

Rechtsstand 20. September 2026. Massgebend sind die auf Fedlex publizierten Erlasse und die Ausführungsverordnungen; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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