Sanktionen und FINMA — was bei GwG-Verstössen wirklich droht
Verstösse gegen das Geldwäschereigesetz sind kein Kavaliersdelikt. Sie ziehen aufsichtsrechtliche, strafrechtliche und reputative Folgen nach sich, die oft weit über die unmittelbare Busse hinausgehen. Mit dem revidierten GwG und den neuen Unterstellungstatbeständen — in Kraft ab dem 1. Oktober 2026 — erhöht sich das Risiko gerade für beratende Berufe, ungewollt in einen Verstoss zu rutschen. Dieser Ratgeber zeigt das vollständige Bild der möglichen Sanktionen.
Aufsichtsrechtliche Massnahmen der FINMA
Die FINMA kann bei festgestellten Verstössen ein breites Spektrum an Massnahmen ergreifen — vom blossen Hinweisschreiben über Auflagen bis hin zu einschneidenden Eingriffen:
- Feststellungsverfügung — offizielle Feststellung der Pflichtverletzung; oft öffentlich kommuniziert.
- Wiederherstellungs- und Sicherungsmassnahmen — Anordnung organisatorischer Anpassungen, Auflagen, Berichterstattungspflichten.
- Einziehung des Gewinns — der durch die Pflichtverletzung erzielte Gewinn kann eingezogen werden.
- Tätigkeitsverbot — Personen in leitender Funktion können von der Ausübung gewisser Tätigkeiten ausgeschlossen werden.
- Berufsverbot bis zu fünf Jahre — gegen verantwortliche Einzelpersonen.
- Bewilligungsentzug — als ultima ratio bei schweren oder wiederholten Verstössen.
Strafrechtliche Sanktionen
Das GwG sieht in Art. 37 Strafsanktionen für die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 vor:
- Bussen bis CHF 500'000 bei vorsätzlicher Pflichtverletzung.
- Bussen bis CHF 150'000 bei fahrlässiger Pflichtverletzung.
Daneben kann das Schweizerische Strafgesetzbuch zur Anwendung kommen — insbesondere Art. 305bis StGB (Geldwäscherei) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in qualifizierten Fällen bis zu fünf Jahre.
Neu hinzu kommt das Transparenzgesetz (TJPG), das gleichzeitig mit dem revidierten GwG ab dem 1. Oktober 2026 gilt: Die vorsätzliche Verletzung der Identifikations- und Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister kann mit Busse bis CHF 500'000 geahndet werden.
Persönliche Haftung
Ein häufig unterschätzter Punkt: Verantwortlichkeit trifft regelmässig die handelnden natürlichen Personen — Compliance-Officer, Geschäftsleitungsmitglieder oder Verwaltungsrätinnen. Sie können persönlich gebüsst, mit Tätigkeitsverboten belegt und im Einzelfall zivilrechtlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Eine D&O-Versicherung deckt Bussen in der Regel nicht, weil die Versicherung strafähnlicher Sanktionen rechtlich problematisch ist.
Reputations- und Geschäftsrisiken
Über die formellen Sanktionen hinaus drohen erhebliche indirekte Folgen:
- Reputationsverlust bei öffentlich gemachten FINMA-Verfügungen — Kunden, Korrespondenzbanken und Gegenparteien reagieren empfindlich.
- De-Risking: Korrespondenzbanken kündigen Beziehungen, Zahlungsverkehr wird eingeschränkt.
- Erhöhte Prüfintensität bei Folge-Audits und Wiederholungsprüfungen.
- Beeinträchtigung von Bewilligungen in anderen Jurisdiktionen, in denen das Unternehmen tätig ist.
Internationale Dimension
Die Schweiz wird periodisch von der FATF auf die Wirksamkeit ihres Geldwäscherei-Dispositivs geprüft. Anhaltende Mängel können dazu führen, dass die Schweiz in die FATF-"Grey List" aufgenommen wird — mit erheblichen Folgen für den gesamten Finanzplatz.
Wie schützen Sie sich?
Der wirksamste Schutz vor Sanktionen ist eine lückenlose, nachvollziehbare Dokumentation der eigenen Sorgfalt. Wer im Anlassfall belegen kann, dass alle Fragen gestellt, alle Belege geprüft und alle Entscheidungen begründet wurden, steht in einem Verfahren wesentlich besser da — selbst wenn sich später herausstellt, dass die Vertragspartei betrügerische Angaben gemacht hat.
Häufige Fragen
Ja. Aufsichtsrechtliche Massnahmen wie Tätigkeits- und Berufsverbote sowie strafrechtliche Bussen richten sich gegen die verantwortlichen natürlichen Personen. Hinzu kann eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft oder Dritten kommen.
In der Regel nicht. Bussen mit Strafcharakter gelten als nicht versicherbar; D&O- und Berufshaftpflichtversicherungen schliessen sie typischerweise aus. Versichert sind meist nur Abwehrkosten und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche — die Police ist im Einzelfall zu prüfen.
Nach Art. 37 GwG bis CHF 500'000 bei vorsätzlicher und bis CHF 150'000 bei fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht. Daneben kann Art. 305bis StGB (Geldwäscherei) zur Anwendung kommen.
Sofort dokumentieren, den Sachverhalt intern eskalieren und rechtlichen Rat einholen. Bei Verdachtsfällen ist die Meldung an die MROS unverzüglich vorzunehmen. Eine proaktive Bereinigung und lückenlose Dokumentation wirken sich in aufsichtsrechtlichen Verfahren regelmässig günstig aus.
Quellen und weiterführende amtliche Informationen
- Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG, SR 955.0) — Fedlex
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 305bis (Geldwäscherei) — Fedlex
- FINMA — Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Geldwäschereibekämpfung und Selbstregulierungsorganisationen
- fedpol — Meldestelle für Geldwäscherei MROS
Rechtsstand 20. September 2026. Massgebend sind die auf Fedlex publizierten Erlasse und die Ausführungsverordnungen; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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