Identifikation und KYC — wirtschaftlich Berechtigte korrekt feststellen
Know Your Customer ist mehr als eine Formalität: Wer die Vertragspartei kennt und weiss, wer wirtschaftlich hinter ihr steht, hat den grössten Teil seiner GwG-Pflichten bereits erfüllt. Mit dem revidierten GwG — in Kraft ab dem 1. Oktober 2026 — werden die Anforderungen an die Identifikation und die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten zusätzlich konkretisiert — gerade bei mehrstufigen Strukturen. Dieser Ratgeber führt Schritt für Schritt hindurch.
Identifikation der Vertragspartei
Die Identifikation muss vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfolgen. Bei natürlichen Personen gelten ein gültiger amtlicher Ausweis (Pass, Identitätskarte) und die Wohnsitzangaben. Bei juristischen Personen ist ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument erforderlich; bei nicht im HR eingetragenen Strukturen die Gründungsdokumente.
Die Identifikation kann persönlich, durch zertifizierte Dritte oder per anerkannter Video- und Online-Identifikation (gemäss FINMA-Rundschreiben 2016/7) erfolgen. Die gewählte Methode muss schriftlich dokumentiert werden.
Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten
Hier geht es um die zentrale Frage: Wer ist die natürliche Person, die letztlich Eigentümerin oder Kontrollinhaberin ist?
- Natürliche Person als Vertragspartei: Es wird vermutet, dass sie selbst die wirtschaftlich Berechtigte ist. Bei Auffälligkeiten (Treuhand-Verhältnis, ungewöhnliche Vermögensverhältnisse) ist eine schriftliche Erklärung mit Formular A einzuholen.
- Operativ tätige juristische Person: Wirtschaftlich Berechtigte sind die Kontrollinhaber ab 25 % direkter oder indirekter Beteiligung. Findet sich kein solcher, gelten Mitglieder des leitenden Organs als subsidiäre wB.
- Sitzgesellschaft: Es sind die natürlichen Personen, die letztlich Eigentümer oder Begünstigte sind, mittels Formular A zu erfassen.
- Trust: Settlor, Trustee, Protector und alle bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten werden mit Formular T deklariert.
- Stiftung: Stifter, Begünstigte und Personen mit Weisungsrecht werden mit Formular S erfasst.
Praxisbeispiele zur Strukturanalyse
Beispiel 1 — einfache Holding
Eine Schweizer AG hat zwei Aktionäre: Frau Müller hält 60 %, Herr Keller 40 %. Beide sind natürliche Personen — als wirtschaftlich Berechtigte sind beide zu erfassen (Schwelle 25 % überschritten).
Beispiel 2 — mehrstufige Beteiligung
Eine Schweizer AG gehört zu 100 % einer luxemburgischen Holding, die wiederum zu 70 % einer natürlichen Person (Familie A) und zu 30 % einer britischen Investmentgesellschaft gehört. Die wB ist Familie A; bei der britischen Gesellschaft ist die Struktur weiter zu durchleuchten, bis die natürlichen Endbegünstigten identifiziert sind.
Beispiel 3 — Trust mit Discretionary Beneficiaries
Bei einem Trust mit ermessensabhängiger Begünstigung sind sämtliche bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten zu nennen — auch wenn die Auszahlung im freien Ermessen des Trustees liegt.
Was tun, wenn die Auskunft nicht stimmt?
Verweigert die Vertragspartei die Auskunft, oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, darf die Geschäftsbeziehung nicht aufgenommen werden. Bei bestehenden Beziehungen kommt — je nach Schweregrad — eine Meldepflicht an die MROS in Betracht.
Häufige Fragen
Einen gültigen amtlichen Ausweis mit Foto (Pass oder Identitätskarte) sowie die Wohnsitzangaben. Bei Video- oder Online-Identifikation gelten zusätzlich die Anforderungen des FINMA-Rundschreibens 2016/7. Die gewählte Methode und die Belege sind zu dokumentieren.
Formular A dient der Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei Sitzgesellschaften und Treuhandverhältnissen. Formular T erfasst Trusts (Settlor, Trustee, Protector, Begünstigte). Formular S erfasst Stiftungen (Stifter, Begünstigte, Personen mit Weisungsrecht). Für operativ tätige Gesellschaften wird der Kontrollinhaber mit Formular K festgestellt.
Bei operativ tätigen juristischen Personen gilt als Kontrollinhaber, wer direkt oder indirekt mit mindestens 25 % an Kapital oder Stimmen beteiligt ist oder auf andere Weise die Kontrolle ausübt. Findet sich niemand, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs.
Nein. Das Transparenzregister nach TJPG ist eine zusätzliche Informationsquelle, ersetzt aber die eigene Feststellungspflicht nach GwG nicht. Unterstellte müssen die wirtschaftlich Berechtigten weiterhin selbst feststellen, plausibilisieren und dokumentieren.
Quellen und weiterführende amtliche Informationen
- Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG, SR 955.0) — Fedlex
- Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA, SR 955.033.0) — Fedlex
- Bundesamt für Justiz — Schweizerisches Transparenzregister (TJPG)
- FINMA — Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Geldwäschereibekämpfung und Selbstregulierungsorganisationen
Rechtsstand 20. September 2026. Massgebend sind die auf Fedlex publizierten Erlasse und die Ausführungsverordnungen; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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