Das neue GwG einfach erklärt — Revision und erweiterter Geltungsbereich
Die Schweiz setzt mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) zentrale Empfehlungen der FATF um. Das Parlament hat die Vorlage am 26. September 2025 verabschiedet; Inkrafttreten ist der 1. Oktober 2026. Der wichtigste Effekt für die Praxis: Der Geltungsbereich wird ausgeweitet — auf beratende und vermittelnde Tätigkeiten, die bisher ausserhalb des GwG standen. Wer bisher nicht unterstellt war, kann ab diesem Datum neu sorgfaltspflichtig sein.
Was regelt das GwG?
Das GwG verpflichtet bestimmte Berufstätige, ihre Geschäftsbeziehungen so zu führen, dass die Einschleusung von Vermögenswerten aus Verbrechen und qualifizierten Steuervergehen sowie die Finanzierung von Terrorismus in den Schweizer Finanzkreislauf verhindert wird. Im Zentrum stehen die Sorgfaltspflichten: Wer beruflich mit fremden Vermögenswerten oder bestimmten beratenden Tätigkeiten zu tun hat, muss wissen, mit wem er es zu tun hat — und für wessen Rechnung.
Was ändert die Revision — Stand nach der Schlussabstimmung?
Der wichtigste Eingriff betrifft den Geltungsbereich. Die verabschiedete Fassung bringt konkret:
- Beratende Tätigkeiten neu erfasst — wer bei Immobilientransaktionen, bei der Gründung, Strukturierung oder Veräusserung von Gesellschaften oder bei Trust- und Stiftungskonstrukten mitwirkt, untersteht ab dem 1. Oktober 2026 denselben Sorgfaltspflichten wie Finanzintermediäre — inklusive Anschlusspflicht an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO).
- Ausnahme für verfahrensbezogene Tätigkeit — Anwältinnen und Notare bleiben ausgenommen, soweit ihre Tätigkeit mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren zusammenhängt (Schutz des Berufsgeheimnisses).
- Barzahlungsschwelle CHF 15'000 — für den Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen gilt neu eine Bargrenze von CHF 15'000; auch Immobilien-Bargeschäfte werden strenger erfasst.
- Strengere Identifikation — gerade bei mehrstufigen Holding-, Trust- und Stiftungs-Strukturen werden die Anforderungen an die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten konkretisiert.
- Verzahnung mit dem Transparenzregister (TJPG) — gleichzeitig gilt das TJPG: ein zentrales, nicht öffentliches Bundesregister der wirtschaftlich Berechtigten; das GwG bleibt davon unabhängig anwendbar.
Das Inkrafttreten war ursprünglich auf den 1. Juli 2026 angesetzt; nach der Vernehmlassung zu den Ausführungsverordnungen (Oktober 2025 bis Januar 2026) legte der Bundesrat den 1. Oktober 2026 fest — mit gestaffelten Übergangsfristen für die Betroffenen.
Wer ist heute schon GwG-pflichtig?
- Finanzintermediäre im engeren Sinn — Banken, Wertpapierhäuser, Versicherer im Lebenbereich, Fondsleitungen und Vermögensverwalter. Sie stehen direkt unter der Aufsicht der FINMA.
- Übrige Finanzintermediäre (DUFI/SRO-Beaufsichtigte) — Treuhänder, Anwältinnen und Anwälte mit Finanzintermediations-Mandaten, Krypto-Dienstleister, Wechselstuben und weitere berufsmässig tätige Personen, die fremde Vermögenswerte annehmen, verwalten oder ihre Übertragung helfen.
Wer ist ab dem 1. Oktober 2026 neu unterstellt?
Im Fokus stehen Beraterinnen, Anwälte, Notare und Treuhänder, sofern sie bestimmte Tätigkeiten ausüben — etwa:
- Gründung, Strukturierung, Verwaltung oder Veräusserung von Gesellschaften und ähnlichen Vehikeln
- Übernahme oder Vermittlung von Organfunktionen bei Sitzgesellschaften
- Vermittlung beim Kauf oder Verkauf von Liegenschaften
- Komplexe Vermögens- und Nachfolgeplanung mit grenzüberschreitenden Strukturen
Massgeblich ist nicht der Berufsstand, sondern die konkrete Tätigkeit. Wer beispielsweise als Anwältin ausschliesslich forensisch tätig ist, fällt nicht unter das GwG. Wer hingegen Sitzgesellschaften gründet und verwaltet, sehr wohl.
Wer beaufsichtigt die Einhaltung?
- FINMA — direkte Aufsicht über die im FINMAG aufgeführten Finanzintermediäre.
- Selbstregulierungsorganisationen (SRO) — anerkannte Branchenverbände, denen sich die übrigen Finanzintermediäre anschliessen müssen. Die SRO erlassen verbindliche Reglemente, die mindestens dem GwG-Standard entsprechen.
Daneben spielt die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) beim Fedpol eine zentrale Rolle: Sie nimmt Verdachtsmeldungen entgegen, analysiert sie und leitet relevante Fälle an die Strafverfolgungsbehörden weiter.
Was hat das mit der FATF zu tun?
Die Financial Action Task Force (FATF) setzt weltweit gültige Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die Schweiz gehört zu den Gründungsmitgliedern. Periodische Länderprüfungen bewerten die Umsetzung; identifizierte Lücken — etwa bei beratenden Tätigkeiten — fliessen in den nationalen Revisionsprozess ein. Die am 26. September 2025 verabschiedete GwG-Revision ist wesentlich Folge der jüngsten Länderprüfung.
Verhältnis zum Transparenzregister (TJPG)
Gleichzeitig mit dem revidierten GwG gilt ab dem 1. Oktober 2026 das Transparenzgesetz (TJPG). Es schafft ein zentrales, nicht öffentliches Bundesregister der wirtschaftlich Berechtigten, geführt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement. Neue Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten innert eines Monats nach dem Handelsregister-Eintrag melden; für bestehende Gesellschaften gelten gestaffelte Übergangsfristen je nach Rechtsform und Struktur. Die vorsätzliche Verletzung der Melde- und Identifikationspflichten kann mit Busse bis CHF 500'000 geahndet werden.
Das GwG bleibt davon unabhängig anwendbar: Unterstellte müssen die wirtschaftlich Berechtigten weiterhin selbst feststellen und dokumentieren. Mehr zum Transparenzregister finden Sie auf unserem Schwesterportal transparenzregisterportal.ch.
Fazit
Die GwG-Revision verschiebt die Trennlinie: Sie zieht beratende und vermittelnde Tätigkeiten neu in den Geltungsbereich — verbindlich ab dem 1. Oktober 2026. Wer in einem typischen Treuhand-, Anwalts- oder Beratungs-Setting tätig ist, sollte die eigene Unterstellung jetzt prüfen, den allfälligen SRO-Anschluss rechtzeitig in die Wege leiten und die Sorgfaltspflichten von Anfang an sauber dokumentieren.
Häufige Fragen
Beraterinnen und Berater, die berufsmässig bei Immobilientransaktionen, bei der Gründung, Strukturierung oder Veräusserung von Gesellschaften oder bei Trust- und Stiftungskonstrukten mitwirken. Massgeblich ist die konkrete Tätigkeit, nicht der Berufstitel.
Ja. Das Gesetz kennt keine Bagatellgrenze nach Unternehmensgrösse. Entscheidend ist, ob eine der erfassten Tätigkeiten berufsmässig ausgeübt wird. Ein Einzeltreuhänder, der Sitzgesellschaften gründet oder verwaltet, ist gleich betroffen wie eine grosse Treuhandgesellschaft.
Ja. Neu unterstellte Berater müssen sich einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen, deren Reglement einhalten und sich periodisch prüfen lassen. Details dazu im Ratgeber «SRO-Anschluss Schritt für Schritt».
Wer unterstellt ist und ohne SRO-Anschluss tätig bleibt, handelt unerlaubt. Die FINMA kann aufsichtsrechtliche Massnahmen ergreifen; Verletzungen der Sorgfalts- und Meldepflichten sind mit Bussen bis CHF 500'000 bedroht. Ein früher Unterstellungs-Check ist deshalb der wichtigste erste Schritt.
Quellen und weiterführende amtliche Informationen
- Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG, SR 955.0) — Fedlex
- Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF — Geldwäschereibekämpfung und GwG-Revision
- Bundesamt für Justiz — Schweizerisches Transparenzregister (TJPG)
- FINMA — Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Geldwäschereibekämpfung und Selbstregulierungsorganisationen
Rechtsstand 20. September 2026. Massgebend sind die auf Fedlex publizierten Erlasse und die Ausführungsverordnungen; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Weiterlesen
- SRO-Anschluss Schritt für Schritt — was neu unterstellte Berater jetzt tun müssen
- Übergangsfristen und Fahrplan — was ab dem 1. Oktober 2026 bis wann zu tun ist
- Sorgfaltspflichten im Detail — die fünf Hauptpflichten nach GwG
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