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Sorgfaltspflichten im Detail — die fünf Hauptpflichten nach GwG

Wer nach dem revidierten GwG unterstellt ist, muss fünf zentrale Sorgfaltspflichten erfüllen. Dieser Ratgeber zeigt im Detail, was hinter jeder Pflicht steht — mit konkreten Praxisbeispielen für Banken, Vermögensverwalter, Anwältinnen, Notare und Treuhänder. Unsicher, ob Sie unterstellt sind? Hier zur KI-Prüfung →

1. Identifikation der Vertragspartei

Vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung muss die Vertragspartei persönlich identifiziert werden — bei natürlichen Personen mit einem amtlichen Ausweis, bei juristischen Personen mit einem aktuellen Handelsregister-Auszug oder einem gleichwertigen Dokument.

Beispiel Bank: Bei Eröffnung eines Kontos für eine in Liechtenstein domizilierte AG verlangt die Bank Pass und Wohnsitzbestätigung der vertretungsberechtigten Personen sowie den aktuellen HR-Auszug der AG samt Statuten.

2. Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten

Die Vertragspartei muss schriftlich Auskunft geben, wer wirtschaftlich an den Vermögenswerten berechtigt ist. Bei operativ tätigen juristischen Personen gelten die Kontrollinhaber ab 25 % direkter oder indirekter Beteiligung als wirtschaftlich Berechtigte; bei Sitzgesellschaften, Trusts und Stiftungen die effektiv begünstigten natürlichen Personen.

Beispiel Vermögensverwalter: Eine Trust-Struktur mit Settlor, Trustee und drei Begünstigten wird mit dem Formular T erfasst — der Trustee bestätigt die Angaben zu allen Begünstigten samt deren Identifikation.

3. Klärung des wirtschaftlichen Hintergrunds

Der Finanzintermediär muss verstehen, welchem Zweck die Geschäftsbeziehung dient und woher die Mittel stammen. Plausibilität ist das Schlüsselwort: Passt die behauptete Mittelherkunft zur beruflichen Tätigkeit, zur Vermögenshöhe und zum bekannten Lebensstil der Person?

Beispiel Anwaltschaft: Wird die Anwältin als Sitzgesellschafts-Organ tätig oder verwaltet sie Mandantengelder ausserhalb der eigentlichen Anwaltstätigkeit, muss sie Herkunft und Verwendungszweck klären — und schriftlich festhalten.

4. Laufende Überwachung und Aktualisierung

Sorgfalt ist keine Einmalpflicht: Während der gesamten Geschäftsbeziehung müssen die Angaben aktuell gehalten und Transaktionen auf Plausibilität geprüft werden. Bei Auffälligkeiten — etwa Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck — sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.

Beispiel Treuhänder: Wird beim verwalteten Mandanten ein neuer Hauptaktionär eingetragen, müssen Identifikation, Feststellung der wB und Hintergrundklärung erneut durchgeführt werden.

5. Dokumentation und Aufbewahrung

Alle Abklärungen, Belege und Entscheidungen müssen schriftlich dokumentiert und mindestens zehn Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufbewahrt werden (Art. 7 Abs. 3 GwG). Die Dokumentation muss so geordnet sein, dass ein sachverständiger Dritter sich innert nützlicher Frist ein Bild der Geschäftsbeziehung machen kann.

Risikobasierter Ansatz

Das GwG folgt dem risikobasierten Ansatz: Je höher das Risiko, desto strenger die Pflichten. Hochrisiko-Konstellationen — etwa politisch exponierte Personen (PEP), Beziehungen in Hochrisiko-Ländern oder ungewöhnliche Strukturen — verlangen verstärkte Sorgfalt, die bis zur Genehmigung durch die Geschäftsleitung reichen kann.

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