Sorgfaltspflichten im Detail — die fünf Hauptpflichten nach GwG
Wer nach dem revidierten GwG — in Kraft ab dem 1. Oktober 2026 — unterstellt ist, muss fünf zentrale Sorgfaltspflichten erfüllen. Dieser Ratgeber zeigt im Detail, was hinter jeder Pflicht steht — mit konkreten Praxisbeispielen für Banken, Vermögensverwalter, Anwältinnen, Notare und Treuhänder. Unsicher, ob Sie unterstellt sind? Hier zur KI-Prüfung →
1. Identifikation der Vertragspartei
Vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung muss die Vertragspartei persönlich identifiziert werden — bei natürlichen Personen mit einem amtlichen Ausweis, bei juristischen Personen mit einem aktuellen Handelsregister-Auszug oder einem gleichwertigen Dokument.
Beispiel Bank: Bei Eröffnung eines Kontos für eine in Liechtenstein domizilierte AG verlangt die Bank Pass und Wohnsitzbestätigung der vertretungsberechtigten Personen sowie den aktuellen HR-Auszug der AG samt Statuten.
2. Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten
Die Vertragspartei muss schriftlich Auskunft geben, wer wirtschaftlich an den Vermögenswerten berechtigt ist. Bei operativ tätigen juristischen Personen gelten die Kontrollinhaber ab 25 % direkter oder indirekter Beteiligung als wirtschaftlich Berechtigte; bei Sitzgesellschaften, Trusts und Stiftungen die effektiv begünstigten natürlichen Personen.
Beispiel Vermögensverwalter: Eine Trust-Struktur mit Settlor, Trustee und drei Begünstigten wird mit dem Formular T erfasst — der Trustee bestätigt die Angaben zu allen Begünstigten samt deren Identifikation.
3. Klärung des wirtschaftlichen Hintergrunds
Der Finanzintermediär muss verstehen, welchem Zweck die Geschäftsbeziehung dient und woher die Mittel stammen. Plausibilität ist das Schlüsselwort: Passt die behauptete Mittelherkunft zur beruflichen Tätigkeit, zur Vermögenshöhe und zum bekannten Lebensstil der Person?
Beispiel Anwaltschaft: Wird die Anwältin als Sitzgesellschafts-Organ tätig oder verwaltet sie Mandantengelder ausserhalb der eigentlichen Anwaltstätigkeit, muss sie Herkunft und Verwendungszweck klären — und schriftlich festhalten.
4. Laufende Überwachung und Aktualisierung
Sorgfalt ist keine Einmalpflicht: Während der gesamten Geschäftsbeziehung müssen die Angaben aktuell gehalten und Transaktionen auf Plausibilität geprüft werden. Bei Auffälligkeiten — etwa Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck — sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.
Beispiel Treuhänder: Wird beim verwalteten Mandanten ein neuer Hauptaktionär eingetragen, müssen Identifikation, Feststellung der wB und Hintergrundklärung erneut durchgeführt werden.
5. Dokumentation und Aufbewahrung
Alle Abklärungen, Belege und Entscheidungen müssen schriftlich dokumentiert und mindestens zehn Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufbewahrt werden (Art. 7 Abs. 3 GwG). Die Dokumentation muss so geordnet sein, dass ein sachverständiger Dritter sich innert nützlicher Frist ein Bild der Geschäftsbeziehung machen kann.
Risikobasierter Ansatz
Das GwG folgt dem risikobasierten Ansatz: Je höher das Risiko, desto strenger die Pflichten. Hochrisiko-Konstellationen — etwa politisch exponierte Personen (PEP), Beziehungen in Hochrisiko-Ländern oder ungewöhnliche Strukturen — verlangen verstärkte Sorgfalt, die bis zur Genehmigung durch die Geschäftsleitung reichen kann.
Häufige Fragen
Für neu unterstellte Berater gilt: Die Sorgfaltspflichten sind ab Unterstellung auf laufende Geschäftsbeziehungen anzuwenden, soweit die Ausführungsverordnungen und das SRO-Reglement nichts anderes vorsehen. Praktisch empfiehlt sich eine risikobasierte Nachidentifikation des Bestands — beginnend mit den Mandaten mit erhöhtem Risiko.
Je höher das Risiko einer Geschäftsbeziehung, desto tiefer müssen die Abklärungen gehen. Kriterien sind unter anderem Sitz oder Wohnsitz in Hochrisikoländern, politisch exponierte Personen (PEP), komplexe oder undurchsichtige Strukturen, hohe Bargeschäfte und ungewöhnliche Transaktionsmuster. Hochrisiko-Beziehungen müssen von der Geschäftsleitung genehmigt werden.
Mindestens zehn Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung beziehungsweise nach Abschluss der Transaktion (Art. 7 Abs. 3 GwG). Die Dokumentation muss so geordnet sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innert nützlicher Frist ein zuverlässiges Bild machen kann.
Bei begründetem Verdacht, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder qualifizierten Steuervergehen stammen, einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 9 GwG). Die Meldung erfolgt unverzüglich an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) beim fedpol.
Quellen und weiterführende amtliche Informationen
- Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG, SR 955.0) — Fedlex
- Geldwäschereiverordnung (GwV, SR 955.01) — Fedlex
- Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA, SR 955.033.0) — Fedlex
- fedpol — Meldestelle für Geldwäscherei MROS
Rechtsstand 20. September 2026. Massgebend sind die auf Fedlex publizierten Erlasse und die Ausführungsverordnungen; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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