Das neue GwG einfach erklärt — Revision und erweiterter Geltungsbereich
Die Schweiz setzt mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) zentrale Empfehlungen der FATF um. Der wichtigste Effekt für die Praxis: Der Geltungsbereich wird ausgeweitet — auf beratende und vermittelnde Tätigkeiten, die bisher ausserhalb des GwG standen. Wer bisher nicht unterstellt war, kann unter dem revidierten Gesetz neu sorgfaltspflichtig sein.
Was regelt das GwG?
Das GwG verpflichtet bestimmte Berufstätige, ihre Geschäftsbeziehungen so zu führen, dass die Einschleusung von Vermögenswerten aus Verbrechen und qualifizierten Steuervergehen sowie die Finanzierung von Terrorismus in den Schweizer Finanzkreislauf verhindert wird. Im Zentrum stehen die Sorgfaltspflichten: Wer beruflich mit fremden Vermögenswerten oder bestimmten beratenden Tätigkeiten zu tun hat, muss wissen, mit wem er es zu tun hat — und für wessen Rechnung.
Was ändert die Revision?
Der wichtigste Eingriff betrifft den Geltungsbereich:
- Beratende Tätigkeiten neu erfasst — die Errichtung, Verwaltung oder Veräusserung von Gesellschaften, die Vermittlung beim Kauf oder Verkauf von Liegenschaften sowie vergleichbare Strukturierungsberatung können neu der GwG-Unterstellung unterliegen.
- Tiefere Schwellen bei Bareinkäufen — insbesondere im Immobilien- und Edelmetallhandel werden Schwellen für Bargeschäfte verschärft.
- Strengere Identifikation — gerade bei mehrstufigen Holding-, Trust- und Stiftungs-Strukturen werden die Anforderungen an die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten konkretisiert.
- Verzahnung mit dem Transparenzregister (TJPG) — der Bund schafft ein zentrales Register für wirtschaftlich Berechtigte juristischer Personen; das GwG bleibt davon unabhängig in Kraft.
Wer ist heute schon GwG-pflichtig?
- Finanzintermediäre im engeren Sinn — Banken, Wertpapierhäuser, Versicherer im Lebenbereich, Fondsleitungen und Vermögensverwalter. Sie stehen direkt unter der Aufsicht der FINMA.
- Übrige Finanzintermediäre (DUFI/SRO-Beaufsichtigte) — Treuhänder, Anwältinnen und Anwälte mit Finanzintermediations-Mandaten, Krypto-Dienstleister, Wechselstuben und weitere berufsmässig tätige Personen, die fremde Vermögenswerte annehmen, verwalten oder ihre Übertragung helfen.
Wer könnte nach der Revision neu unterstellt sein?
Im Fokus stehen Beraterinnen, Anwälte, Notare und Treuhänder, sofern sie bestimmte Tätigkeiten ausüben — etwa:
- Gründung, Strukturierung, Verwaltung oder Veräusserung von Gesellschaften und ähnlichen Vehikeln
- Übernahme oder Vermittlung von Organfunktionen bei Sitzgesellschaften
- Vermittlung beim Kauf oder Verkauf von Liegenschaften
- Komplexe Vermögens- und Nachfolgeplanung mit grenzüberschreitenden Strukturen
Massgeblich ist nicht der Berufsstand, sondern die konkrete Tätigkeit. Wer beispielsweise als Anwältin ausschliesslich forensisch tätig ist, fällt nicht unter das GwG. Wer hingegen Sitzgesellschaften gründet und verwaltet, sehr wohl.
Wer beaufsichtigt die Einhaltung?
- FINMA — direkte Aufsicht über die im FINMAG aufgeführten Finanzintermediäre.
- Selbstregulierungsorganisationen (SRO) — anerkannte Branchenverbände, denen sich die übrigen Finanzintermediäre anschliessen müssen. Die SRO erlassen verbindliche Reglemente, die mindestens dem GwG-Standard entsprechen.
Daneben spielt die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) beim Fedpol eine zentrale Rolle: Sie nimmt Verdachtsmeldungen entgegen, analysiert sie und leitet relevante Fälle an die Strafverfolgungsbehörden weiter.
Was hat das mit der FATF zu tun?
Die Financial Action Task Force (FATF) setzt weltweit gültige Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die Schweiz gehört zu den Gründungsmitgliedern. Periodische Länderprüfungen bewerten die Umsetzung; identifizierte Lücken — etwa bei beratenden Tätigkeiten — fliessen in den nationalen Revisionsprozess ein. Die aktuelle GwG-Revision ist wesentlich Folge der jüngsten Länderprüfung.
Verhältnis zum künftigen Transparenzregister (TJPG)
Mit dem geplanten Transparenzregister juristischer Personen (TJPG) entsteht eine zentrale Datenbank der wirtschaftlich Berechtigten. Das GwG bleibt davon unabhängig in Kraft: Unterstellte müssen die wirtschaftlich Berechtigten weiterhin selbst feststellen und dokumentieren. Mehr zum Transparenzregister finden Sie auf unserem Schwesterportal transparenzregisterportal.ch.
Fazit
Die GwG-Revision verschiebt die Trennlinie: Sie zieht beratende und vermittelnde Tätigkeiten neu in den Geltungsbereich. Wer in einem typischen Treuhand-, Anwalts- oder Beratungs-Setting tätig ist, sollte die eigene Unterstellung jetzt prüfen — und im Bejahungsfall die Sorgfaltspflichten von Anfang an sauber dokumentieren.
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